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Erbschaftsteuer: Verbesserungen bei Unternehmensbewertung unbefriedigend

26. September 2017 by Thomas Dörr Leave a Comment

Fundierte Unternehmensbewertung zahlt sich bei Erbschaftssteuer aus

Eine fundierte Unternehmensbewertung ist insbesondere zu erbschaft- und schenkungssteuerlichen Zwecken unumgänglich. Die Ertragswertmethode ist dabei heute Standard – entweder in Form des vereinfachten Ertragswertverfahrens gemäß Bewertungsgesetz oder nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW S1). Das früher gängige Stuttgarter Verfahren findet sich zwar noch in einer Vielzahl von Gesellschaftsverträgen, ist jedoch zu steuerlichen Zwecken nicht mehr erlaubt.

Reduzierung des Kapitalisierungsfaktors beim vereinfachten Ertragswert

Mit Blick auf die Erbschaftsteuerreform, die im vergangen Jahr rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, hat sich eine Verbesserung bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ergeben. Die vorher gültige Fassung des Bewertungsgesetzes führte regelmäßig zu überhöhten Unternehmenswerten. Für alle Bewertungsstichtage nach dem 1. Januar 2016 hat sich der Kapitalisierungsfaktor von 17,86 auf 13,75 reduziert. Außerdem ist bei Erfüllung bestimmter, insgesamt restriktiver Kriterien ein Bewertungsabschlag von 30% möglich. Die Absenkung des Kapitalisierungsfaktors ist ein Schritt in die richtige Richtung, wenngleich sich im aktuellen Niedrigzinsumfeld in vielen Fällen weiterhin überhöhte Werte ergeben. Der neue, statische Kapitalisierungsfaktor von 13,75 entspricht vereinfacht einem Kapitalisierungszinsfuß von ca. 7,3%. Diese Größenordnung ist bei kleinen, inhabergeführten Mittelständlern wegen der höheren Risiken einer Unternehmensnachfolge realitätsfern. Je nach subjektiver Einschätzung der tatsächlich vom abgebenden Unternehmer auf den Nachfolger übertragbaren Ertragskraft sind in der Bewertungspraxis regelmäßig zweistellige Diskontierungssätze marktüblich.

Eine nicht sachgerechte Unternehmensbewertung kann im Falle von familieninternen Anteilsübertragungen überhöhte Schenkungs- oder Erbschaftsteuerzahlungen oder zu hohe Ausgleichszahlungen zulasten der übernehmenden Familienmitglieder zur Folge haben. Bei einer beabsichtigten Unternehmensveräußerung kann deshalb eine falsche Bewertung zu überhöhten und damit unrealistischen Kaufpreisforderung führen, die unter Umständen die Veräußerbarkeit beeinträchtigt.

IDW-Ertragswert erlaubt realistischere Unternehmensbewertung

Das IDW-Verfahren orientiert sich demgegenüber aufgrund einer objektivierten Einschätzung der zukünftigen Überschüsse und eines realistischen Kapitalisierungszinsfußes näher am Marktwert des Unternehmens. Damit unterliegt der Kapitalisierungsfaktor einer fortlaufenden Anpassung an die tatsächlichen Marktgegebenheiten im Zeitverlauf. Beide Verfahren werden von den Finanzbehörden bei der Bemessung der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer akzeptiert. Eine fachgerechte, wenn auch etwas aufwändigere IDW-Ertragswertermittlung bleibt damit auch zukünftig vorzuziehen, da sie einen größeren Spielraum bietet und die Ermittlung realistischer Marktwerte zulässt.

Somit zahlt es sich aus, für eine fundierte Unternehmensbewertung die Hilfe von Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung wenden diese das Ertragswertverfahren richtig an und kommen damit zu sach- und marktgerechten und damit fundierten Unternehmensbewertungen.

Über den Autor:

Thomas Dörr ist Partner von K.E.R.N – Die Nachfolgespezialisten in Frankfurt. Er begleitet Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge, beim Firmenkauf und beim Unternehmensverkauf in Frankfurt, Hessen und Rhein-Main.

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